Neue Verbrauchergesetze in 2022

Zum Jahreswechsel 2021/2022 und dann später in 2022 stehen einige gesetzliche Neuregelungen im Verbraucherrecht an, die insbesondere im BGB-Kaufrecht zu teils tiefergehenden Änderungen führen.

Der ZVSHK hat hierzu eine erste Zusammenfassung der Neuerungen herausgegeben, welche wir in Anlage beifügen.

Vieles davon wird die SHK-Betriebe auf den ersten Blick möglicherweise nicht interessieren, zumal eine hierauf fußende Rechtsprechung noch nicht vorhanden ist.

Drei Punkte aus dem neuen Kaufrecht, das bereits seit dem 01.01.2022 gilt, sollten Sie in jedem Fall wissen:

1. Neu bei Waren mit digitalen Elementen:

• Aktualisierungspflicht des Verkäufers (§ 475b BGB).

• Informationspflicht (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB).

Bei Kaufverträgen über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen), kommt es künftig auch auf die Bereitstellung von Aktualisierungen an, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind.

Der Verbraucher muss weiterhin über die Aktualisierungen informiert werden. Dabei ist der Zeitraum der Aktualisierungsverpflichtung nur abstrakt beschrieben. Maßgeblich sind Art und Zweck der Ware und die Umstände und die Art des Vertrages.

Relevant wird die Aktualisierungspflicht für Handwerksbetriebe insbesondere bei Kaufverträgen über „smarte“ Geräte. In sehr vielen Fällen handelt es sich bei den Verträgen, die SHK-Betriebe abschließen, um Werkverträge und nicht um Kaufverträge (mit Montageverpflichtung). Die Abgrenzung des Kaufvertrages mit Montageverpflichtung zum Werkvertrag ist sowieso schwierig (auch für Juristen).

 

Hinweis: Die kaufrechtliche Aktualisierungspflicht kann auch von einem Dritten (bspw. dem Hersteller) erfüllt werden. Es sollte daher versucht werden, frühzeitig die Frage der Aktualisierungspflicht und der entsprechenden Information mit dem Zulieferer/Hersteller zu klären.

2. Neue verbraucherschützende Regelungen bei abweichenden Vereinbarungen zur Verjährung, (§ 476 BGB)

Bisher kam es nicht selten vor, dass - wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine gebrauchte Sache verkaufte - die Frist für die Sachmängelhaftung (Gewährleistungsfrist) von 2 Jahren auf 1 Jahr aufgrund der AGBs des Unternehmers verkürzt wurde. Das wird in der Zukunft so nicht mehr möglich sein.

Denn die einschlägige Vorschrift in § 476 BGB ist dahingehend erweitert worden, dass zusätzlich der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Verkürzung in Kenntnis gesetzt werden muss und eine Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden muss.

Die Verkürzung dürfte in diesen Fällen nur durch Individualvereinbarung mit dem Verbraucher und gesondert und deutlich hervorgehoben möglich sein.

3. Beweislastumkehr, § 477 BGB

Ist der Käufer ein Verbraucher, so gab es seit längerem schon die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Diese Vermutung galt in den ersten sechs Monaten seit Gefahrübergang. Diese bisherige Frist für die Vermutung des Mangels bereits bei Gefahrübergang wird jetzt von 6 Monaten auf 1 Jahr ausgedehnt.