Pflichtinformation vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung - Wie erfolgt der Informationserfüllungsnachweis nach § 71 Absatz 11 GEG?

Zum 01. Januar 2024 tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Dort ist für fachkundige Personen (nach § 60b oder § 88 Absatz 1 GEG) eine Pflicht zur Beratung von Eigentümern eines bestehenden Gebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines Neubaus in einer Baulücke vor dem Einbau einer neuen Heizung statuiert. Zu den fachkundigen Personen zählen insbesondere Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO) und Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nr. 2 der HwO.

Konkret ergibt sich die Beratungspflicht aus § 71 Absatz 11 GEG. Dort ist folgendes geregelt:

Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben nunmehr diese Pflichtinformation nach § 71 Absatz 11 des Gebäudeenergiegesetzes vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung fertiggestellt.

Der ZVSHK war im Rahmen der Erstellung intensiv in den Austausch mit den beiden Ministerien eingebunden und konnte die Fokussierung auf den gesetzlich geforderten Umfang, zahlreiche Vereinfachungen, Klarstellungen und wichtige Ergänzungen erreichen. Die achtseitige Pflichtinformation enthält ein ausfüllbares Formblatt zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 GEG.

Die Pflichtinformation nebst Formblatt zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflicht steht Ihnen als Download zur Verfügung:

PDF-Download BMWK_GEG Infoblatt zu Gas und Ölheizung