Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trifft mittelbar auch das SHK-Handwerk

Mit dem Lieferkettengesetzsorgfaltspflichtengesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von menschenrechtlichen und bestimmten umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise in den Lieferketten geregelt. Ab dem 01. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Betriebe mit über 1000 Beschäftigen. Diese Schwelle werden Betriebe des SHK-Handwerks in der Regel nicht erreichen. Somit gilt für sie das Gesetz nicht unmittelbar. Sie können allerdings mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.

Als SHK-Unternehmen sind Sie außerhalb des Anwendungsbereiches und somit nicht Adressat von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen. Häufig werden Handwerksbetriebe jedoch ohne weitere Prüfung von ihren gewerblichen Kunden mit Fragebögen und Erklärungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz konfrontiert.

Das BAFA hat die Gefahr eines Ausuferns der Anforderungen an KMU, die eigentlich von dem Gesetz ausgenommen sein sollten, erkannt und eine sogenannte „Executive summary Zusammenarbeit in der Lieferkette“ herausgegeben, die Sie als Anlage finden.

In den Fällen, in denen Kunden von Ihnen ohne eine Risikoanalyse die Abgabe von u.U. weitreichenden Erklärungen zum LkSG verlangen, kann mit dem zu ihrer Verwendung ebenfalls in der Anlage beigefügten standardisierten Musterschreiben reagiert werden, in der auf die Ausarbeitung des BAFA Bezug genommen wird:

Anhang:

Musterschreiben

Executive Summary zur Handreichung